Ausländer und Ausländerinnen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen und die über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügen (Art. 9 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.1), können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts stellen.
Unteranderem müssen die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer erfüllt sein. (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0). Im Normallfall sind 10 Jahre Wohnsitz vorausgesetzt. Diese Frist muss bei einem Ehepaar von beiden Personen erfüllt sein. Die Jahre, welche der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gewohnt hat, zählen doppelt. An den Aufenthalt angerechnet werden die gesamte Wohnsitzdauer mit B-Bewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sowie die F-Bewilligung zur Hälfte. Die Wohnsitzdauer der N- und L-Bewilligungen wird nicht angerechnet. Der Aufenthalt der Ausländer/-innen in der Schweiz muss behördlich bewilligt sein.